Die Stadtordnung

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Inhaltsverzeichnis

Die Stadtordnung der freyen Stadt Neu-Freystadt

Stadtrecht zur freyen Stadt

I. Die Stadt Neu-Freystadt ist eine freye Stadt. Frey in ihrem Handel, niemand unterworfen, außer sich selbst und seinen eigenen Gesetzen. Sein Recht gilt in seinen Stadtgrenzen.

II. Das Apio im Sinne der Oedlaendischen Tradition hat ihr die freyheit gegeben und wird ihre Freyheit alle 3 Jahre bestaetigen. Hierdurch wird der Rat bestimmt und der oberste Gott.

III. a. Ul ist der Gott Neu-Freystadts und seine Priester sind seine Repraesentanten, so dass kein anderer der Goetter die freye Stadt zerstören kann. Doch soll auch ein jeder anderer Gott nach seiner Natur mit Respekt behandelt werden. b. Religiöse Handlungen dürfen nur im Allvadder Haus durchgeführt werden. Religöse Gemeinschaften dürfen kein Land besitzen. Sie dürfen Land mieten.

IV. Die Gewalt der Stadt ist geteilt. Geteilt in Rechtsprechung, Rechtsverfolgung und Rechtsgebung.

1. Recht wird verfolgt durch die Garden und dem Schwert der Stadt.

VI. Rechtsgebung der Stadt Neu-Freystadt ist wie folgt

1. Recht wird gegeben durch den Rat und seine Mitglieder.

2. Neues Recht muss durch mindestens zwei Ratsherren oder einem Ratsherr und einem Gildenmeister beantragt werden. Recht wird der freyen Stadt gegeben durch die Mehrheit der Teilnehmer der Ratsversammlung. Recht kann auch auf Antrag eines Ratherren, eines Gildenmeister und des Obersten Ul Priesters durch eine Entscheidung aller Buerger der freyen Stadt gegeben werden.

3. Der Rat der Gilden kann durch seine Gildenmeister im Rat der freyen Stadt vertreten werden. Der Rat der Gilde soll dem Rat der Stadt beistehen. Seine Rechte sind im Gildenzwang zu erlesen.

VI. Die Stadtordnung wird wie folgt durchgesetzt

1. Recht wird gesprochen durch den Richter Neu-Freystadts.

2. Die Stadt klagt an durch den Stadtanwalt der Stadt Neu-Freystadt.

3. Bei Straftaten durch Magie muss dem Richter ein Priester des Ul und ein Magier der Akademie zu Seite stehen, sodass sie gemeinsam das Urteil faellen koennen.

4. Bei Straftaten klerikaler Natur muss ein Priester des UL an der Urteilsfindung beteiligt sein. Bei dringenden Faellen kann auf den Richter hier verzichtet werden.

5. Alle 14 Tage muss mindestens Gerichtstag gehalten werden, so dass ein jeder seine Klage vorbringen kann.

6. Der Angeklagte ist sofort zu unterrichten und vorzuladen. Erscheint der Angeklagte nicht, so ist er Vogelfrei zu erklaeren bis er der Einladung nachkommt. Recht wird gesprochen auch ohne die Mitwirkung des Angeklagten.

7. Eine Anklage muss immer in schriftlicher Form geschehen.

8. Ein Urteil muss immer schriftlich verfasst sein, so dass in der Stadtbibliothek zu lesen ist ganze 7 Jahre. Das Urteil muss oeffentlich auf dem Gerichtsplatz aufgerufen werden

9. Ein Urteil kann innerhalb drei Tagen angriffen werden, so dass neu zu verhandeln ist. Dies soll jedoch nur aufgrund des Gildenrechts geschehen oder ein triftiger Grund muss vorliegen.

Der Buerger

VII. Der Buerger hat Rechte und Pflichten.

1. Buerger ist, wer durch den Amtmann oder durch einen hierzu vom Amtmann bevollmaechtigten, hierzu ernannt wird.

2. Der Amtmann kann jeder Person zum Buerger ernennen, der der freyen Stadt Neu-Freystadt seine treue gelobt und seine Rechtsordnung befolgt. Um dies zu Testen kann der Amtmann vom Buerger, wie auch einem anderen, der die Buergerschaft anstrebt, einen Test verlangen. Ein Ordnungsgeld kann der Amtmann fuer seine Dienste und für die Stadt verlangen.

3. Der Buerger ist frey von der Rechtsordnung anderer Laender oder Staedte

4. Der Buerger hat das Recht einem Gewerbe oder Beruf innerhalb der Stadtgrenzen nachzugehen. Jedoch ist er dem Gildenzwang unterworfen.

5. Der Buerger hat das Recht eine Staedtische Arbeit zu bekleiden.

6. Der Buerger hat das Recht durch einen Juristen Klage zu erheben.

7. Der Buerger steht unter dem Schutz der freyen Stadt Neu-Freystadt.

8. Der Buerger hat das Recht einen Dolch oder aehnliches zu tragen. Er kann das Recht erhalten Waffen zutragen.

9. Der Buerger hat das Recht Land zu kaufen.

10. Der Buerger hat das Recht auf seinem Grundstueck zu bauen. Das Grundstueck und die Bauten zu vermieten.

11. Der Buerger darf jemand anderen, auch unter Anwendung von Gewalt, festnehmen, falls dieser sich Möglicherweise einer Straftat schuldig gemacht hat. Er muss den Schuldigen unverzueglich einer der Garden uebergeben.

12. Der Buerger darf sein Eigentum vererben.

13. Der Buerger darf Mitglied einer Gilde oder Zunft oder Akademie werden.

14. Falls der Buerger zu tode kommt hat er das Recht auf dem Totenfeld gemaeß seines Glauben beerdigt zu werden. Anfallende Kosten werden von der Person, welche das Erbe antritt uebernommen. Falls keine Person das Erbe antritt oder er nichts zu vererben hatte, muss die freye Stadt Neu-Freystadt die Kosten uebernehmen.

15. Falls ein Buerger zum Tode durch den Richter der freyen Stadt Neu-Freystadt verurteilt wird, muss der Beerbte die Kosten für die Hinrichtung begleichen.

16. Der Buerger muss den Anordnungen des Amtmannes, des Richters, eines Stadtgardisten, eines Steuereintreibers oder eines Nachtwaechters folge leisten.

17. Der Buerger muss sich der Rechtsordnung der freyen Stadt Neu-Freystadt unterwerfen.

18. Der Buerger muss, falls die freye Stadt Neu-Freystadt angegriffen wird und der Kriegszustand ausgerufen wird, sein moeglichstes tun, um die Freyheit der Stadt Neu-Freystadt zu sichern.

19. Der Buerger ist Steuerpflichtig.


Der Gildenzwang

I. Unter dem Gildenzwang der freyen Stadt Neu-Freystadt ist zu verstehen, dass Gilden zu gruenden sind. Diese Gilden haben sich in einem Gildenrat zu verstaendigen, sowie dem Rat der freyen Stadt Neu-Freystadt in ihren natuerlichen Belangen beizustehen.

II. Wer in Neu-Freystadt Handel treibt, ein Handwerk ausuebt, Sold für Kriegerdienste uebernimmt, andere beherbergt oder verkoestigt oder amuesiert und hierfür sich dies bezahlten laeßt, andere heilt oder alchimistische Traenke, Salben und sonstiges herstellt und hierfuer sich dies bezahlen laeßt, der muss sich dem Gildenzwang, folglich dem Recht der Gilden unterwerfen. Ansonsten wird ueber ihm eine Buße oder in schlimmeren Faellen eine Strafe verhaengt. Die Aufzaehlung ist nicht abschließend. Der Rat der Stadt Neu-Freystadt hat das Recht diese Aufzaehlung beliebig zu erweitern.

III. Gilden sind zu gruenden. Hierbei muss einem Amtmann der Stadt Neu-Freystadt folgendes eingereicht werden. Das eigene Gildenrecht, den Namen des Gildenmeisters, der Name des Schatzmeisters, des Protokullanten, Namen der derzeitigen Mitglieder, sowie die Anschrift des Gildenhauses. Neu-Mitglieder muessen dem Amtmann schriftlich mitgeteilt werden.

1. Der Amtmann hat zu pruefen, dass das Gildenrecht dem Stadtrecht nicht zuwiderlaeuft. Ein Ratsherr hat mit dem zukuenftigen Gildenmeister den Antrag dem Rat vorzulegen. Der Rat hat durch eine Mehrheit der Anwesenden dem Antrag stattzugeben. Der oberste Priester des Ul hat der Gilde beim Gildenfest sein Segen zu geben.

2. Verfahrensfehler koennen durch den Amtmann mit Buße geahndet werden.

IV. Die Gilden erhalten das Monopol auf dem Gebiet, welches der jeweiligen Gilde zugesprochen wurde. Dieses Gebiet ist in ihrem Gildenrecht normiert. Sie sollen Preise und Loehne gestalten. Sie sollen die Stadt durch ihre Dienste versorgen.

V. Sie haben die Pflicht von ihren Mitgliedern Steuern einzutreiben und einem Steuereintreiber der Stadt Neu-Freystadt zu uebergeben.

VI. Sie haben die Pflicht sich in einem Gildenrat zu verstaendigen und dem Rat der Stadt Neu-Freystadt beizustehen.

VII. Der Gildenrat hat das Recht Gesetzesvorschlaege dem Rat zu unterbreiten. Sie haben das Recht sich gegen Urteile des Richters aufzulehnen und eine neue Verhandlung zu fordern.

VIII. Der Gildenrat uebernimmt die Pflichten und Rechte des Stadtrates, wenn der Stadtrat handlungsunfähig ist, solange bis der Stadtrat wieder handlungsfähig ist. Wenn der Gildenrat und der Stadtrat handlungsunfähig ist, so wird der Bischof der Stadt im Namen aller Bürger handeln.

Strafrecht der Allgemeine Teil:

I. von der Taeterschaft

1. Ein Verbrechen wird von einem Taeter begangen. Taeter ist, wer die Straftat selbst, durch einen Ahnungslosen oder mit einem anderen begeht.

2. Der Ahnungslose ist nicht gleich Taeter, solange er seine Ahnungslosigkeit nicht selbst verschuldet hat.

3. Mittaeter ist, wer mit anderen zusammen die Straftat durchfuehrte. Er ist gleich dem Taeter zu bestrafen.

4. Nebentaeter sind jeweilige Alleintaeter.

II. von der Teilnehmerschaft

1. Teilnehmer ist, wer Gehilfe oder Initiator einer Straftat ist.

2. Wer als Initiator die Straftat durchfuehren ließ, ist zu bestrafen, solange der Durchfuehrende die Tat nicht auch ohne die Initiation die Straftat begangen haette. Die Haupttat muss erfolgreich durchgefuehrt worden sein. Der Initiator hat ein Wergeld zu zahlen.

3. Gehilfe einer Tat ist, wer eine Straftat foerdert. Die Straftat muss erfolgreich durchgefuehrt worden sein. Ist die Tat durchgefuehrt worden, so ist eine Foerderung nicht mehr moeglich. Ein Gehilfe muss ein Wergeld zahlen.

III. vom Versuch

1. Eine Straftat ist auch dann als Versuch zu ahnden, wenn der Straftaeter zur Tat angesetzt hat und er alles getan hat, was nach seiner Vorstellung, zum Gelingen der Tat ausreichen wuerde, jedoch die Straftat nicht beendet wurde.

2. Hat der Taeter aus groben Unverstand verkannt, dass sein Handeln nicht zum Erfolg fuehren kann, so ist die Straftat zu mildern.In Betracht kommt sowohl die Minderung der körperlichen, als auch der Wergeldstrafe.

IV. von der Notwehr

1. Eine Straftat ist zu rechtfertigen und demnach Straffrei, wenn Notwehr vorlag.

2. Notwehr liegt vor, wenn der Straftaeter oder ein Mitglied seiner Familie oder die freye Stadt Neu-Freystadt oder einer ihre Wuerdentraeger, angegriffen wird. Er soll hierfuer das Erforderlichste Mittel anwenden.

V. von der Unterlassung der Tat

1. Jegliche Straftat kann auch durch Unterlassen geschehen.

2. Unterlassen liegt vor, wenn der Straftaeter einen Schaden zulaeßt, obwohl der Geschaedigte ein Nachbar, ein Mitglied der Familie oder ein Wuerdentraeger der freyen Stadt Neu-Freystadt ist.

3. Unterlassung liegt vor, wenn durch sein Handeln die Schaedigung abgewendet haette werden koennen.

4. Unterlassen kann nur der, welche die Pflicht zu Hilfe hat. Pflicht zu hilfe hat jedes Familienmitglieder, Stadtbedienstete und Gildenmitglieder gegenseitig, so wie die Nachbarschaft bei Feuerbrand.

VI. von der Absicht und der Fahrlaessigkeit

1. Absichtlich handelt, wer mit Wissen und Wollen handelt. Hier kann es ausreichen, wenn er den Schaden billigend in Kauf genommen hat. Es ist davon auszugehen, dass Absicht solange vorliegt, bis dies Widerlegt wird.

2. Fahrlaessig handelt, welcher eine Pflicht zur Sorge hatte, diese aber nicht nachgegangen ist.


VII. von Wergeld und Schuldgeld

1. Wergeld muss der Angeklagte dem Klaeger zahlen, soweit der Richter dies bestimmte. Dies kann der Richter als alleinige oder als zusaetzlich Strafe verhaengen.

2. Die Entscheidung über die Annahme des festgesetzten Wergeldes obliegt dem Kläger.

3. Das Wergeld ist innerhalb von 24 Stunden an den Geschädigten zu übergeben.

4. Zudem kann der Richter ein Schuldgeld bestimmen. Schuldgeld ist ein Strafgeld, welches an die Stadtkasse der freyen Stadt Neu-Freystadt vom Verurteilten zu zahlen ist. Die Höhe des Schuldgeld misst sich an der Hoehe des Wergeldes. Es betraegt ¼ des Wergeldes.

VIII. vom Verbrechen durch ein Mitglied einer anerkannten Familie

1. Wenn das Verbrechen durch ein Mitglied einer anerkannten Familie durchgefuehrt wurde, so kann der Vater der anerkannten Familie das Mitglied durch die Zahlung von Wergeld freykaufen oder ein anderes Mitglied der Familie kann die Strafe anstatt des Schuldigen auf sich nehmen.

IX. von dem Bestrafungsorgan

1. Bestrafung der koerperlichen Züchtigung oder bei Todesstrafe darf nur der Freyhenker der Stadt die Strafe durchfuehren.

2. Jeder darf den Schuldigen so lange festhalten, bis der Freyhenker die Strafe vollziehen kann. Hierbei darf er ihn mit allen Mitteln vom fliehen abhalten.


Die Strafen

X. von den Strafen 1. Alle Sanktionen können sofort ausgeführt werden, soweit nicht anders festgelegt.

2. Auspeitschung; erlaubt sind ein Hieb bis fünfzig Hiebe am Tag. Die Verwendung der Knute ist unzulässig. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen.

3. Bauch durchstechen; mit einem Messer werden kleine Löcher in die Bauchmuskeln geschnitten, so dass die Bewegung des Delinquenten stark eingeschränkt wird. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen.

4. Blenden; definiert das Ausstechen der Augen oder das Blenden mit glühendem Eisen. Die Verhängung dieser Strafe ist auch anstelle der Todesstrafe gnadenhalber zulässig. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen.

5. Brandmarkung folgende Brandmarkungen sind möglich: "U" für Unzüchtige, "D" für Dieb, "V" für Verrat (, "S" für Schwarzmagie und "K" für Schuldknechtschaft und Betrug (Debit). Die Brandmarkung kann je nach Ermessen des zu Verurteilenden entweder an einen oder an beide Unterarme, auf die Stirn oder den Oberkörper erfolgen. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen.

6. Einmauern; der Verurteilte wird in ein Zimmer des Hauses oder einen dafür geschaffenen Raum eingesperrt und der Zugang zu ihm zunächst so zugemauert, dass ein schmaler Spalt für das Durchreichen von Speisen und Trank verbleibt. Bleiben Speisen und Trank unberührt, so ist der ganze Zugang einzumauern und der Delinquent seinem Schicksal zu überlassen.

7. Entmannen; dem Verbrecher wird das männliche Glied abgeschnitten oder abgerissen. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen. Eine medizinische Nachvorsorgung erfolgt hier nicht.

8. Ertränken; der Delinquent wird entweder in einem Käfig, am Seil oder in einem Sack, wahlweise mit einer Ratte, Schlange oder einen Skorpion, in ein Gewässer hinab gelassen bis er verstirbt. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen.

9. Fingerabhacken; es werden alle Finger mit Ausnahme des Daumens von der Hand getrennt. Dies erfolgt mit dem Schwert, der Axt oder einem Messer. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen.

10. Geldstrafe wird zumeist als Wergeld verhängt. Die Summe hängt vom Ermessen des zu Verurteilenden ab. Die finanzielle Lage des Delinquenten ist unerheblich, vielmehr ist auf den Schaden abzustellen.


11. Handabhacken das Abhacken einer oder beider Hände ist möglich. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen.

12. Haut abziehen; dem Delinquenten wird die Haut an einigen Stellen eingeritzt und dann stückweise abgetrennt und abgezogen. Diese Bestrafung wird vornehmlich für Ausländer verwendet. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen.

13. Ohrenabschneiden ein oder beide Ohren des Delinquenten werden von seinem Kopf getrennt. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen.

14. Pfählen; dem Verbrecher wird ein Pfahl durch den Körper geschlagen und der Pfahl dann auf der Stadtmauer, auf dem Marktplatz oder einer Brücke aufgestellt. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen.

15. Prangerstrafe; der Verurteilte wird zur allgemeinen Belustigung der Stadtbevölkerung an den Pranger gebunden und so als Verbrecher zur Schau gestellt. Die Dauer der Strafe frei festsetzbar, die Markttage sind nach Möglichkeit zu beachten.

16. Rädern; dem Verbrecher werden zunächst die Knochen auf einer Streckbank zerschlagen und sein Körper dann auf ein Rad aufgeflochten. Das Rad wird dann auf der Stadtmauer, auf dem Marktplatz oder einer Brücke aufgestellt. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen.

17. Schuldknechtschaft übersteigt der Schaden das eigene Vermögen des Delinquenten und ist dieser daher nicht in der Lage das Wergeld zu entrichten, fällt er in Schuldknechtschaft. Seine Arbeitskraft und die Befugnis zur Verwendung derselben gehen auf den Gläubiger über. Die Länge der zu verhängenden Schuldknechtschaft liegt im Ermessen der zu Verurteilenden und ist abhängig von der Tat und ihrer Schwere.

19. Sehnendurchtrennung die Sehnen des Verbrechers werden entweder angeschnitten oder durchtrennt, so dass er bewegungsunfähig sei.

20. Steinigung der Delinquent, soll durch ihre Peiniger auf offener Straße o.ä. mit Steinen beworfen werden. Verletzungen oder die Tötung dieser sind hinzunehmen und werden nicht geahndet.

21. Tod durch das Richtschwert. Bei einer solchen Verurteilung sind entweder Herzstoß oder Köpfung möglich. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen. Ein Priester des UL kann auf Verlangen des Verbrechers bis zu dessen Tode verweilen.


22. Tod durch die Axt erlaubt sind Köpfung, Kopfspaltung, Abtrennung der Gliedmaßen mit anschließendem Verbluten. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen. Ein Ulpriester kann bis zum Tode bei Verurteiltem verweilen. Diese Art der Tötung kann nicht über Adlige verhängt werden.

23. Tod durch den Strang; erlaubt sind Erhängen oder Erdrosseln. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen. Ein Priester kann bis zum Tode bei Verurteiltem verweilen.

24. Türmen; der Delinquent hat entweder freiwillig vom Turm zu springen oder wird vom Henker hinunter gestoßen oder es wird dem Schicksal anheim gelegt, ihn in den Tod zu schicken oder ihn vor einem solchen zu bewahren, indem man ihn, wahlweise mit einem Tier, in einen Sack steckt und seinen Tod oder sein überleben abwartet. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen.

25. Verlust der Buergerrechts; eine Einbüßung dieser kann teilweise oder ganz erfolgen. Die Dauer für diese Strafe liegt im Ermessen der zu Verurteilenden.

26. Verbannung; die Verbannung ist im Zusammenhang mit der Brandmarkung und der Verhängung der Vogelfreiheit sinnvoll. Die Dauer der Verbannung liegt im Ermessen des zu Verurteilenden. Nach Ablauf der Verbannungszeit hat der Verbannte einen Ratsherren um die Wiederaufnahme in die Stadt zu bitten, wird diese Anfrage abgelehnt, ist derjenige bis an sein Lebensende gebannt.

27. Verbrennung; der Verbrecher wird auf einem Scheiterhaufen verbrannt. Da dies ein zeigefälliger Tod ist, ist die Anwesenheit eines Priesters nicht nötig. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen.

28. Vogelfreiheit; der Delinquent erhält nach Urteilsverkündung einen Tag und eine Nacht Zeit die Stadt und das Stadtland zu verlassen. Verlässt er die Stadt Neu-Freystadt und das Neu-Freystaedtischen Land nicht oder kehrt er in diese zurück, so sind jegliche Handlungen wider den Betroffenen straffrei. Der Delinquent bleibt vogelfrei bis auf Widerruf. Das persönliche Vermögen des Betroffenen wird eingezogen und er verliert seine Standesrechte. Es erfolgt eine Bekanntgabe des Urteils durch Aushang oder Ausruf. Die Verhängung der Strafe ist in Verbindung mit Brandmarkung sinnvoll.

29. Wergelder werden als Schadenausgleich zur Beilegung einer Streitsache vom Verurteilten an den Kläger geleistet. Mit der Annahme eines Wergeldes gilt der Fall als rechtsgültig geschlossen.

30. Zunge abschneiden oder ausreißen, die Spaltung der Zunge fällt unter Uliten Recht. Es wird eine öffentliche Vollstreckung empfohlen.


31. Zersägen der Körper des Delinquenten wird bei lebendigem Leib zersägt und dann wilden Tieren zum Fraß vorgeworfen.

32. Zwangsarbeit wird verhängt, sofern eine kleine Schuld getilgt werden muss / soll. Die Dauer der Arbeit hängt vom Wertersatz ab. Es sei angeraten, dass die Zwangsarbeit dem Wohle der Stadt diene


Straftaten im Besonderen

I. vom Totschlag

1. Totschlaeger ist, wer einem anderen, ob Buerger oder anderer im Grenzgebiet der freyen Stadt Neu-Freystadt, das Leben nimmt.

2. Zur Strafe soll er durch den Mob in Aufsicht des Henkers der Stadt gesteinigt werden. Zudem muss seine Familie Wergeld und Schuldgeld gezahlt werden. Falls sie nicht gezahlt werden kann muss die Familie Zwangsarbeit verrichten bis die Schuld getilgt ist.


II. vom provozierenden Totschlag

1. Ein provozierenden Totschlag liegt vor, wenn der Tote den Totschlaeger derart porvozierte,, dass eine Mitschuld angenommen werden kann, jedoch die Provokation den Totschlag nicht rechtfertigt.

2. Ein provozierender Totschlaeger soll an den Pranger, zudem verliert er sein Buergerrecht, gestellt werden. Er hat Wergeld und Schuldgeld zu zahlen.

III. vom Mord

1. Moerder ist, wer einen anderen planvoll oder heimtueckisch oder grausam oder zur Befriedigung seines Geschlechtstrieb oder mit Magie toetet.

2. Mord ist mit Tot durch Raedern zu bestrafen. Bei Mord zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs soll er zuvorderst oeffentlich Entmannt werden.

IV. vom Mord durch Aussetzen seines Kindes

1. Moerder ist auch, wer sein Kind in der Wildnis oder auf der Strasse aussetzt, sodass es umkommen kann.

2. Zu bestrafen sind die Eltern durch eine oeffentliche Auspeitschung und dann Gebrandmarkt werden, auf dass sein Schuld als Unzuechtigt fuer jeden zu sehen ist.

V. von der Koerperverletzung

1. Wer einen anderen, ob Mann oder Frau, koerperlich Misshandelt oder in seiner Gesundheit schaedigt hat sich der Koerperverletzung schuldig gemacht.

2. Er soll gemessen an der schwere seines Verbrechens an den Pranger gestellt werden, Ausgepeitscht werden. Er hat Wergeld und Schuldgeld zu zahlen.

3. Liegt eine Koerperverletzung innerhalb einer Gilde vor, so hat diese ihn unter mithilfe des Henkers, zu verurteilen. Tut sie es nicht, so kann sich der Geschaedigte an die freye Stadt Neu-Freystadt wenden

4. Liegt eine Koerperverletzung innerhalb einer anerkannten Familie vor, so hat diese ihn unter mithilfe des Henkers, zu verurteilen. Bei der Koerperverletzung zwischen Mitglieder unterschiedlichen anerkannten Familien habe sie sich zu einigen. Tun sie es nicht, so kann sich der Geschaedigte an die freye Stadt Neu-Freystadt wenden.

VI. von der Koerperveröetzung mit einer Waffe

1. Wer einen anderen, ob Mann oder Frau, mit einer Waffe oder aehnlichem koerperlich Mißhandelt oder in seiner Gesundheit schaedigt hat sich der Koerperverletzung mit einer Waffe schuldig gemacht.

2. Ihm ist mit der Waffe, die der Tatwaffe gleicht, seine Haende zu brechen und er ist an den Pranger zu stellen. Außerdem hat erhoehtes Wergeld, sowie Schuldgeld zu zahlen.

3. Liegt eine Koerperverletzung mit einer Waffe innerhalb einer Gilde vor, so hat diese ihn unter mithilfe des Henkers, zu verurteilen. Tut sie es nicht, so kann sich der Geschaedigte an die freye Stadt Neu-Freystadt wenden

4. Liegt eine Koerperverletzung mit einer Waffe innerhalb einer anerkannten Familie vor, so hat diese ihn unter mithilfe des Henkers, zu verurteilen. Bei der Koerperverletzung zwischen Mitglieder unterschiedlichen anerkannten Familien habe sie sich zu einigen. Tun sie es nicht, so kann sich der Geschaedigte an die freye Stadt Neu-Freystadt wenden.

VII von der schweren Koerperverletzung

1. Liegt eine Koerperverletzung mit der Folge, dass der Koerper und die Gesundheit unwiederbringlich geschaedigt ist, so ist der Taeter in gleicher Art und Weise zu bestrafen.

2. Liegt eine schwere Koerperverletzung innerhalb einer Gilde vor, so hat diese ihn unter mithilfe des Henkers, zu verurteilen. Tut sie es nicht, so kann sich der Geschaedigte an die freye Stadt Neu-Freystadt wenden

3. Liegt eine schwere Koerperverletzung innerhalb einer anerkannten Familie vor, so hat diese ihn unter mithilfe des Henkers, zu verurteilen. Bei der Koerperverletzung zwischen Mitglieder unterschiedlichen anerkannten Familien habe sie sich zu einigen. Tun sie es nicht, so kann sich der Geschaedigte an die freye Stadt Neu-Freystadt wenden.

VIII. von der Beraubung der Freiheit

1. Wer einen anderen seiner Freiheit beraubt, ob durch einfaches Einsperren oder einfaches Fesseln oder durch Drohung ist zu bestrafen.

2. Er sei an den Pranger zu stellen. Wergeld und Schuldgeld ist zu zahlen.

IX. von der schweren Beraubung der Freiheit

1. Wer einen anderen seiner Freiheit beraubt, sodass dieser Versklavt wird, hat sich der schweren Beraubung der Freiheit schuldig gemacht.

2. Er ist Vogelfrei zu erklaeren, denn wer Rechte nimmt, hat keine zu erwarten. Ein 1/4 des Eigentums ist an den geschaedigten zu zahlen, ¼ an die Gemeinschaft der Jubalischen, ¼ an die Priesterschaft des UL und an die freye Stadt Neu-Freystadt.

X. von der Beleidigung

1. Wer einen anderen in seiner Ehre beleidigt ist zu bestrafen.

2. Er hat Wergeld zu zahlen.

3. Beleidigt er einen Priester des Ul oder einen Ratsherrn oder einen Gildenmeister, so hat er erhoehtes Wergeld zu zahlen und kann an den Pranger gestellt werden.

XI. von der ueblen Nachrede

1. Wer ehrenruehrige Behauptungen verbreitet, die sein Gewerbe schaedigt oder sein oeffentliches Ansehen herabwuerdigt, hat Wergeld zu zahelen.

2. Bei der ueblen Nachrede von einem Priester des UL, oder eines Ratsherren oder eines Gildemeisters hat der Verbrecher ein erhoehtes Wergeld zu zahlen und kann an den Pranger gestellt werden.

XII. vom Hausfriedensbruch

1. Wer entgegen des Willens des Inhabers des Hausrecht das Hausrecht verletzt hat Wergeld und Schuldgeld zu zahlen. Bei wiederholtem Verhalten ist er zu Brandmarken gleich einem Dieb.

2. Wenn das Hausrecht sich ueber ein Geschaeft, eine Taverne oder aehnlichem erstreckt und diese verletzt wird, muss erhoehten Wergeld und Schuldgeld bestraft werden. Bei wiederholtem Verhalten ist er zu Brandmarken gleich einem Dieb.

XIII. von der Begeunstigung einer Straftat

1. Wer eine Starftat im vorhinein oder im nachhinein Beguenstigt, so dass die Garde eine erhoehten Aufwand hat, muss mit dem Verlusst seines Buergerrecht und bei schwerer Hauptat mit Verbannung betraft werden.

XIV von der falschen Aussage

1. Wer vor dem Gericht eine falsche Aussage macht, der ist mit einem V zu Brandmarken und muss an den Pranger.

XV. von dem Meineid

1. Wer eine falsche Aussage macht und auf einen Gott schwoert, dem ist zu mit einem V Brandmarken und die Zunge zu entfernen, auf dass er diese Tat nicht mehr begehen kann.

XVII. von der Brandstiftung

1. Wer sein eigenes oder das Haus eines anderen in Brandt setzt, der ist selbst zu verbrennen.

2. Sein Eigentum ist seiner Familie zu entziehen. 1/3 soll an die freye Stadt Neu-Freystadt gehen, 1/3 an die Uliten und 1/3 an den Geschaedigten oder an die von dem Brandt Gefaehrdeten. Ansonsten teilen sie die Uliten, wie auch die Stadt das Eigentum.

XVIII. vom Diebstahl

1. Dieb ist, wer einem anderen entgegen seines Willens, ein Teil seines Eigentums wegnimmt.

2. Bei der ersten Dieberei ist der Dieb an den Pranger zu stellen. Bei der zweiten Dieberei ist ihm ein Finger abzuhacken und er zu Brandmarken. Bei der dritten Dieberei ist ihm seine Hand abzuhacken und seine Buergerrecht sind ihm zu nehmen. Bei der vierten Dieberei ist er durch den Strang zu toeten.

XIX. von dem Raub

1. Wer einem anderen sein Eigentum wegnimmt indem er ihn Bedroht oder in seiner koerperlichen Unversehrtheit schaedigt ist ein Raeuber.

2. Ihm ist seine Hand abzuhacken und er wird zum Vogelfreyen.

XX. vom Mundraub

1. Einen minder schweren Fall des Raubes stellt der Mundraub dar, da dieser zwar nicht unter Gewalt oder Drohung verübt wurde, ihm jedoch die Unaufmerksamkeit des Geschädigten zugrunde liegt. Diesem Räuber soll die Zunge herausgetrennt werden, so dass er nie wieder in den Genuss ungerechtfertigt erlangter Speisen und Tränke gelangen kann. Bei wiederholtem Mundraub soll der Räuber geblendet werden, um nicht erneut in Versuchung durch Speis und Trank verführt zu werden, gelangen kann.

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